Was bedeutet Beihilfe für Beamte? Was leistet die private Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter?
Wie vielen anderen Arbeitnehmern steht es Beamten und Beamtenanwärtern frei, ob sie sich privat oder gesetzlich Krankenversichern. Aus finanzieller Sicht fällt die Entscheidung jedoch meist auf eine private Krankenversicherung. Der ausschlaggebende Grund dafür ist die sogenannte Beihilfe, durch die ein Teil der Kosten durch den Dienstherrn abgedeckt wird.
Wann greift die Beihilfe?
Der große Unterschied für Beamte in Hinblick die Entscheidung zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung ist die Kostenbeteiligung. So können sich Beamte durchaus bei einer klassischen Krankenkasse anmelden, die Kosten müssen sie in diesem Falle allerdings komplett selbst tragen. Anders sieht die Sache bei einer privaten Versicherung aus, was eine direkte Folge der Beihilfe ist.
Die Beihilfe verpflichtet den Dienstherren, den Beamten oder die Beamtin im Falle einer Krankheit bei den Kosten zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst jedoch immer nur einen gewissen Anteil, für den Rest muss die Person selbst aufkommen. Genau an dieser Stelle kommen private Krankenversicherungen ins Spiel, welche den Eigenanteil abdecken. Dabei gibt es für Beamte spezielle Beihilfeergänzungstarife und Angebote (Link), die von privaten Krankenversicherungen angeboten werden und genau auf die Bedürfnisse abgestimmt sind.
Unterschiedliche Bestimmungen in den Bundesländern: Wie hoch ist die Beihilfe für Beamte?
Auch wenn der Grundsatz der Fürsorgepflicht im Bundesbeamtengesetz festgeschrieben ist, wird das Beihilferecht in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bestimmungen über die konkrete Höhe der Beihilfe. In den meisten Fällen bewegt sich der Wert im Bereich von 50 Prozent.
Wahrnehmungsberechtigt sind Bundesbeamte, Landesbeamte, Finanzbeamte und Richter aber auch Beamte im Ruhestand sowie Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Zudem können Familiengehörige den Zuschuss in Anspruch nehmen. Im Falle von Ehepartnern darf sich die entsprechende Person allerdings nicht in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis befinden.
Dabei handelt es sich auch hier wieder nur um eine prozentuale Beteiligung. Einen Teil der Kosten muss der Beamte selbst übernehmen. Bei Ehepartnern beträgt die Beihilfe meist 70 Prozent, bei Kindern liegt der Wert in der Regel 10 Prozent höher. Zudem kann die Beihilfe auch bei den Beamten selbst steigen, wenn sie mehr als ein Kind haben. Dann übernimmt der Dienstherr mitunter bis zu 80 Prozent der Kosten. Die konkreten Bestimmungen hängen dabei wieder vom jeweiligen Bundesland ab.
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